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Logopädie: vakant
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Logopädie in der Schule
Der Logopädische Dienst ist ein Angebot der Volksschule. Er steht Eltern, Kindern, Jugendlichen und Lehrpersonen kostenlos zur Verfügung.
Sprache ist für uns Menschen von zentraler Bedeutung. Mit ihrer Hilfe können wir uns ausdrücken und mit unseren Mitmenschen verständigen. An jeder Sprachhandlung sind körperliche, seelische und geistige Vorgänge beteiligt. So betreffen sprachliche Beeinträchtigungen immer den ganzen Menschen. Sie können sich ungünstig auswirken auf die psychische und soziale Befindlichkeit sowie auf die Lernfähigkeit.
Bedingung für den normalen Spracherwerb beim Kind ist die Entwicklung der Wahrnehmung, des Denkens, der Bewegung sowie des emotionalen und sozialen Verhaltens. Eine logopädische Erfassung und Therapie schliesst deshalb die genannten Entwicklungsbereiche mit ein.
Jede Therapie ist individuell auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmt. Spielerisch und handlungsorientiert wird das Kind dazu geführt, neue Erfahrungen zu sammeln und die Sprache zu entdecken. So kann es seine Sprachkompetenzen erweitern und wird zur nächsten Entwicklungsstufe geführt.
Durch Prävention - falls nötig durch frühzeitige Therapie im Kleinkindalter - sollen Folgeerscheinungen wie Schwierigkeiten beim Erwerb des Lesens, Schreibens und Rechnens vorgebeugt werden. Störungen der Persönlichkeitsentwicklung und des Verhaltens können verhindert bzw. vermindert werden. Ein weiterer Faktor für eine erfolgreiche Therapie ist die Zusammenarbeit mit den Eltern und Lehrpersonen in Form von Beratung und Unterstützung.
Logopädinnen und Logopäden haben ein Vollzeitstudium an einer Universität oder einer anerkannten Fachhochschule absolviert. Sie verfügen über ein staatlich anerkanntes Diplom in Logopädie.
Jede Schule hat ihre eigenen Abmachungen, Konzepte und Reglemente.
Unter dieser Rubrik finden Sie diverse Papiere in pdf-Version.
- CI-Leitbild
- Kommunikation / Disziplinarprobleme
- Schul- und Hausordnung
- Kindergartenreglement
- Strategische Ziele Schulführung
- Absenzenregelung / Urlaube
- Klassenassistenz
Hier finden Sie die Schul- bzw. Hausordnungen unserer Schule:
pdf-Version: Schulordnung Schulhaus Zetzwil
pdf-Version: Kindergartenreglement Zetzwil
pdf-Version: Lehrperson krank - was tun?
pdf-Version: Kindergartenlehrperson krank - was tun?
Unvorhersehbare Absenzen:
- Bitte informieren Sie die Lehrperson bei Krankheit Ihres Kindes vor Beginn des Unterrichts.
- Erziehungsberechtigten haben der Lehrperson das Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht in jedem Fall zu begründen. Auf Verlangen der Schule haben diese ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, sofern die Abwesenheit des Kindes infolge Krankheit länger als zehn Tage (zwei Schulwochen) dauert.
Voraussehbare Absenzen / Urlaube:
- Die Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Auf Ersuchen der Eltern haben diese gem. §38 Schulgesetz Abs. 1 Anspruch auf vier freie Schulhalbtage pro Jahr. Diese dürfen zusammengefasst bezogen werden (Total max. 2 Tage pro Schuljahr) und müssen der Lehrperson mindestens 2 Tage vorher gemeldet werden.
- Für weitere voraussehbare Urlaubstage bis 1 Woche ist mindestens vier Wochen vorher die Bewilligung bei der Schulleitung schriftlich einzuholen. Hier werden die freien Schulhalbtage, wie in §38 Schulgesetz geregelt, angerechnet.
- Gesuche für Urlaube von mehr als einer Woche Dauer sind schriftlich, begründet und mindestens drei Monate vorher an die Schulleitung zu richten. Die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung der Lernziele sind schriftlich mit der Lehrperson zu vereinbaren.
Wichtige Gründe können sein:
- Besondere Anlässe im persönlichen und familiären Umfeld der Schülerinnen und Schüler
- Hohe religiöse Feiertage oder entsprechende besondere Anlässe
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen
Bei Nichteinhalten der Regelung:
Bei unentschuldigtem oder unzureichend begründetem Fernbleiben des Kindes von der Schule werden die Inhaber der elterlichen Sorge von der Schulführung gemahnt oder im Wiederholungsfall mit einer Busse bestraft.
Weitere Hinweise zu Rechten und Pflichten finden sie unter: https://www.schulen-aargau.ch/regelschule/schulorganisation/schulgestaltung/elternarbeit#61923